„Mindestlohn gilt nicht für Praktikum.“
Kommt darauf an. Freiwillige Praktika über 3 Monate müssen mit `Mindestlohn` vergütet werden.
Nach Mindestlohngesetz § 22 MiLoG sind Pflichtpraktika auf Grundlage einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder Ausbildungsordnung vom Mindestlohn ausgenommen. Freiwillige Praktika sind nur in den ersten 3 Monaten ausgenommen, wenn sie der Berufsorientierung oder begleitend zu Ausbildung bzw. Studium stattfinden. Ab dem 4. Monat — oder wenn das Praktikum nicht der Orientierung dient — gilt der Mindestlohn in voller Höhe (seit 01.01.2026: 13,90 € pro Stunde, vorher 12,82 €). Auch Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung sind ausgenommen. Vor Vertragsunterschrift Bedingungen schriftlich klären.
Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.