„In der Probezeit habe ich keine Rechte.“
Falsch. Sie haben fast alle Arbeitnehmerrechte — nur die Kündigungsfrist ist kürzer.
In der Probezeit haben Sie Anspruch auf das volle vertragliche Gehalt, anteiligen Urlaub, vollständige Sozialversicherung und Schutz vor Diskriminierung durch das AGG. Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit (höchstens 6 Monate) nur 2 Wochen, statt sonst 4 Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB). Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) greift erst nach mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, deshalb kann der Arbeitgeber leichter kündigen — diskriminierende Kündigungen bleiben aber unzulässig. Beachten Sie: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach § 3 EntgFG erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung.
Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.