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§ Alltag

Wohnungssuche & Kaution

Die `Kaution` darf höchstens drei Kaltmieten betragen (§551 `BGB`) und ist in drei Raten zahlbar. Was Sie bei der Wohnungssuche in Deutschland brauchen — erklärt.

5 Min Lesezeit· HieuThu Redaktion· Veröffentlicht am 24.5.2026

Die Kaution ist gesetzlich gedeckelt

Nach §551 Abs. 1 BGB darf die Mietkaution höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen — gemeint ist die Kaltmiete (ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten). Mehr darf der Vermieter nicht verlangen. Nach §551 Abs. 2 BGB sind Sie berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zusammen mit den folgenden Mietzahlungen.

Der Vermieter muss die Kaution getrennt anlegen

Nach §551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einer Bank zum üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinsen stehen Ihnen zu und erhöhen die Sicherheit. Bei Mietende und ohne Schäden erhalten Sie die Kaution samt Zinsen zurück. Der Vermieter darf die Kaution nach dem Auszug für eine angemessene Frist einbehalten, um etwaige Forderungen (z. B. Nebenkostennachzahlung) zu prüfen; danach ist der Restbetrag auszuzahlen. Heben Sie das Übergabeprotokoll und Belege gut auf, falls es zu Streit über Schäden kommt.

So läuft die Wohnungssuche

Wohnungsangebote finden Sie über Online-Portale, Aushänge, Wohnungsgenossenschaften und kommunale Wohnungsgesellschaften. Zu einer Besichtigung (Besichtigungstermin) bringen Sie die unten genannten Unterlagen am besten gleich mit, da begehrte Wohnungen schnell vergeben werden. Eine Maklerprovision (Maklerprovision) zahlt bei der Vermietung von Wohnraum grundsätzlich die Seite, die den Makler beauftragt hat (Bestellerprinzip) — meist also der Vermieter.

Unterlagen, die Vermieter oft verlangen

  • Schufa-BonitätsCheck oder Bonitätsnachweis: Viele Vermieter möchten Ihre Zahlungsfähigkeit sehen. Einmal jährlich steht Ihnen außerdem eine kostenlose SCHUFA-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO zu.
  • Mieterselbstauskunft: Selbstauskunft an den Vermieter (Einkommen, Beruf, Personenzahl). Der Vermieter darf nur Fragen stellen, die für das Mietverhältnis von Bedeutung sind.
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters, falls verlangt.

Nach der Vertragsunterzeichnung

Nach dem Einzug muss der Wohnungsgeber eine Wohnungsgeberbestätigung nach §19 Bundesmeldegesetz ausstellen, die Sie für die Anmeldung bei der Meldebehörde brauchen. Verweigert der Vermieter sie, müssen Sie die Meldebehörde unverzüglich informieren.

Wichtiger Hinweis

Überweisen Sie nie eine Kaution für eine Wohnung, die Sie nicht besichtigt und für die Sie keinen Vertrag unterschrieben haben. Mietbetrug (Kaution vor der Besichtigung) ist verbreitet — etwa wenn ein angeblicher Vermieter aus dem Ausland Geld vorab fordert und einen Schlüsselversand verspricht. Der Mietvertrag sollte schriftlich abgeschlossen sein und Kaltmiete, Nebenkosten und Kautionshöhe klar ausweisen. Lassen Sie sich vor der Schlüsselübergabe stets die Identität des Vermieters und die Berechtigung zur Vermietung bestätigen, und bewahren Sie alle Belege auf.

Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.