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Gültig ab 01.03.2026

Bundestariftreuegesetz für öffentliche Aufträge: Neue Regeln ab 29. Februar 2026

Das Bundestariftreuegesetz tritt am 29. Februar 2026 in Kraft und verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes erhalten, zur Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen. Dies betrifft auch Nachunternehmer und wird streng kontrolliert.

4 Min Lesezeit· · Veröffentlicht am 1.6.2026

Das Bundestariftreuegesetz, dessen Inkrafttreten für den 29. Februar 2026 vorgesehen ist, stellt eine bedeutende Neuerung im deutschen Arbeits- und Vergaberecht dar. Es wurde mit dem klaren Ziel geschaffen, die Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes zu gewährleisten. Dies bedeutet konkret, dass Unternehmen, die sich um solche Aufträge bewerben und diese erhalten, verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern mindestens jene Arbeitsbedingungen zu bieten, die in den für den jeweiligen Wirtschaftszweig und den Ort der Leistungserbringung maßgeblichen Tarifverträgen festgelegt sind.Der Geltungsbereich dieses neuen Gesetzes ist präzise definiert. Es findet Anwendung auf öffentliche Aufträge, die von Bundesbehörden sowie von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden. Es ist von entscheidender Bedeutung zu verstehen, dass das Bundestariftreuegesetz ausschließlich für Aufträge auf Bundesebene gilt. Aufträge, die von den Ländern oder den Kommunen vergeben werden, fallen nicht unter diese Regelung. Eine weitere wichtige Einschränkung betrifft die Größe der Aufträge: Das Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte des europäischen Vergaberechts liegt. Dies bedeutet, dass kleinere Aufträge von dieser spezifischen Regelung ausgenommen sind.Ein Kernprinzip des Bundestariftreuegesetzes ist die umfassende Einbeziehung von Nachunternehmern. Die Verpflichtung zur Einhaltung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen erstreckt sich nicht nur auf den Hauptauftragnehmer, sondern auch auf alle Unternehmen, die dieser als Nachunternehmer zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags einsetzt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Vorgaben nicht durch die Beauftragung von Subunternehmen umgangen werden können und somit ein fairer Wettbewerb auf Basis von Qualität und nicht durch die Unterbietung von Lohnstandards gefördert wird.Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den jeweiligen Vergabestellen. Diese sind angehalten, die Angaben der Unternehmen sorgfältig zu prüfen. Bewerber um öffentliche Aufträge müssen im Rahmen des Vergabeverfahrens entsprechende Erklärungen abgeben, in denen sie die Einhaltung der tarifvertraglichen Bedingungen zusichern. Bei Bedarf können von den Vergabestellen auch Nachweise angefordert werden. Solche Nachweise können vielfältig sein und umfassen beispielsweise die Vorlage von gültigen Tarifverträgen, Kopien von Arbeitsverträgen der betroffenen Mitarbeiter oder detaillierte Lohnabrechnungen, um die korrekte Entlohnung zu belegen.Bei Verstößen gegen die im Bundestariftreuegesetz festgelegten Pflichten sehen die Regelungen klare Sanktionen vor. Unternehmen, die die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nicht einhalten, können von zukünftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Darüber hinaus können Vertragsstrafen verhängt werden, die eine finanzielle Belastung für das Unternehmen darstellen. Im Falle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße ist sogar die Kündigung des bestehenden Vertrages durch die Vergabestelle möglich. Diese Sanktionen sollen eine starke abschreckende Wirkung entfalten und die konsequente Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen.Das Gesetz präzisiert zudem, welcher Tarifvertrag im Einzelfall anzuwenden ist. Grundsätzlich ist der für den jeweiligen Wirtschaftszweig repräsentative Tarifvertrag maßgeblich. Sollte es jedoch in einem spezifischen Wirtschaftszweig keinen solchen repräsentativen Tarifvertrag geben, so sind stattdessen die ortsüblichen vergleichbaren Arbeitsbedingungen heranzuziehen. Das Bundestariftreuegesetz ist somit eine Ergänzung des bestehenden Vergaberechts und trägt dazu bei, dass öffentliche Gelder nur an Unternehmen vergeben werden, die sich zu fairen und sozial verantwortlichen Arbeitsbedingungen bekennen. Es stärkt die Tarifautonomie und fördert einen Wettbewerb, der nicht auf Kosten der Arbeitnehmer ausgetragen wird.

Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.