Ihre Rechte in der Probezeit
Viele glauben, Probezeit bedeutet keine Rechte. Falsch. Hier ist, was das Gesetz wirklich sagt.
Welche Rechte gelten in der Probezeit?
Eine Probezeit darf im Arbeitsvertrag vereinbart werden — höchstens 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie sind in dieser Zeit vollwertige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, keine zweite Klasse.
Das bleibt unverändert:
- Volles Gehalt nach Vertrag oder
Tarifvertrag - Vollständige Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
- Diskriminierungsschutz (
AGG) - Anteiliger
Urlaub(siehe unten)
Kürzere Kündigungsfrist
Während einer vereinbarten Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen für beide Seiten (§ 622 Abs. 3 BGB) — ohne Begründungspflicht. Nach der Probezeit beträgt die Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen — WhatsApp oder E-Mail reichen nicht.
Urlaub
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach 6 Monaten Beschäftigung (Wartezeit, § 4 BUrlG). Vorher haben Sie Anspruch auf Teilurlaub: pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Gesetzliches Minimum: 24 Werktage bei 6-Tage-Woche (also 20 Tage bei 5-Tage-Woche).
Krankheit
Melden Sie sich unverzüglich zu Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber und nennen Sie die voraussichtliche Dauer. Dauert die Erkrankung länger als 3 Kalendertage, muss spätestens am nächsten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen (§ 5 EntgFG).
Entgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber zahlt das volle Gehalt bis zu 6 Wochen weiter — aber erst nach 4 Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 EntgFG). Davor zahlt die Krankenkasse Krankengeld in geringerer Höhe.
Kurz gesagt
Probezeit heißt kürzere Kündigungsfrist — nicht Rechtsverlust. Lohn, Versicherung und Krankschreibung gelten weiter.
Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.