Was tun, wenn mein Aufenthaltstitel bald abläuft und ich verlängern muss?
Erfahren Sie, welche Schritte Sie unternehmen müssen, wenn Ihr 'Aufenthaltstitel' abläuft, und welche Regeln für die Verlängerung gelten.
Antragstellung und Fristen
Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten oder zu verlängern, ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Es ist wichtig, diesen Antrag vor Ablauf Ihres bestehenden Aufenthaltstitels zu stellen (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Fortbestehen des Aufenthaltstitels (Fiktionswirkung)
Wenn Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor dessen Ablauf beantragen, gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs an bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Dies wird als Fiktionswirkung bezeichnet. Über die Wirkung Ihrer Antragstellung muss Ihnen eine Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt werden (§ 81 Abs. 5 AufenthG).
Sollte der Antrag auf Verlängerung verspätet gestellt worden sein, kann die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung anordnen, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Erwerbstätigkeit während des Verfahrens
In den Fällen der Fiktionswirkung gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel beschriebene Erwerbstätigkeit ab der Veranlassung der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung bis zur Ausgabe des neuen Dokuments als erlaubt. Diese Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit muss in die Fiktionsbescheinigung aufgenommen werden (§ 81 Abs. 5a AufenthG).
Mitwirkungspflichten des Ausländers
Als Ausländer sind Sie verpflichtet, Ihre Belange und für Sie günstige Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über Ihre persönlichen Verhältnisse sowie sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse beizubringen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Die Ausländerbehörde kann Ihnen hierfür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Sie sollen auf diese Pflichten sowie auf die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen werden (§ 82 Abs. 3 AufenthG).
Biometrische Daten
Für die Ausstellung eines Dokuments müssen Sie auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorlegen oder bei der Aufnahme eines solchen mitwirken und bei der Abnahme Ihrer Fingerabdrücke mitwirken (§ 82 Abs. 5 AufenthG). Eine Fiktionsbescheinigung oder ein Aufenthaltstitel kann nur ausgestellt werden, wenn die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gesichert und die Daten im Ausländerzentralregister gespeichert wurden (§ 81 Abs. 7 AufenthG).
Regeln für die Verlängerung
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG).
Vor der Verlängerung wird geprüft, ob Sie Ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen sind. Eine Verletzung dieser Pflicht ist bei der Entscheidung über die Verlängerung zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 AufenthG). Bei wiederholter und gröblicher Verletzung kann die Verlängerung abgelehnt werden, wenn kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung nur nach dem Aufenthaltsgesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, Sie weisen nach, dass Ihre Integration anderweitig erfolgt ist (§ 8 Abs. 3 AufenthG).
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren oder sind und diesen noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder die anderweitige Integration nicht nachgewiesen haben, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden (§ 8 Abs. 3 AufenthG). Diese Regelungen zum Integrationskurs gelten nicht für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 (§ 8 Abs. 4 AufenthG).
Hinweis: Dieser Artikel deckt konkrete erforderliche Dokumente (z.B. Nachweise über Lebensunterhalt, Krankenversicherung), genaue Fristen für die Antragstellung (z.B. wie viele Wochen vor Ablauf) und die zuständige Behörde (z.B.
Ausländerbehörde) nicht ab — siehe weitere offizielle Quellen.
Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.