§ Aufenthalt
Mythos
„Bei Scheidung vor 3 Jahren verliere ich meinen Aufenthalt.“
Wahrheit
Nicht zwingend. Es gibt Härtefälle, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ermöglichen.
Warum
Nach Aufenthaltsgesetz § 31 AufenthG entsteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Scheidung wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland mindestens 3 Jahre bestanden hat. Bei besonderer Härte (z. B. häusliche Gewalt, gravierende Bedrohung) kann das Recht auch früher gewährt werden. Lassen Sie sich vor Einreichung des Scheidungsantrags rechtzeitig beraten (Migrationsberatung, Fachanwalt für Migrationsrecht).
Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.